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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stand‑Alone‑Transporte
E‑FARM vom 11.03.2026
I. Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieser AGB vor.
- Die ADSp 2017 sind abrufbar unter dem vom Anbieter bereitgestellten Link.
II. Rolle als Spediteur
- E‑FARM erbringt Speditionsleistungen gemäß §§ 453 ff. HGB und organisiert Transporte über beauftragte Frachtführer (Carrier).
- Transporte werden nicht mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt.
- Die Leistungspflicht besteht in der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Carriers auf Basis der vom Auftraggeber gemachten Angaben.
III. Prozess und Vertragsschluss
- Der Auftraggeber übermittelt transportrelevante Basisdaten (Abmessungen, Gewichte, Abhol‑/Entladestelle) über das Online‑Formular.
- E‑FARM nennt auf dieser Grundlage einen Transportpreis.
- Nach Vervollständigung weiterer Angaben kann der Auftraggeber den Transport „buchen“.
- Mit Abgabe der Buchung erhält der Auftraggeber eine Proforma‑Rechnung.
- Die Preisangabe stellt ein verbindliches Angebot unter aufschiebender Bedingung dar, dass E‑FARM innerhalb von 5 Werktagen nach Zahlungseingang einen geeigneten Carrier zu Gesamtkosten von max. 120 % des angebotenen Transportpreises beauftragen kann.
- Geeignet ist ein Carrier, wenn er den Transport entsprechend den Angaben des Auftraggebers zuverlässig ausführen kann und alle gesetzlichen sowie vertraglichen Anforderungen erfüllt.
- Ein Transportvertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung in Textform (E‑Mail) nach erfolgreicher Carrier‑Buchung zustande.
- Tritt die Bedingung nicht ein, kommt kein Vertrag zustande.
IV. Zahlung und Beginn der Carriersuche
- Die Carriersuche beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang der Proforma‑Rechnung.
- Der Zahlungseingang löst die 5‑Werktage‑Frist gemäß Abschnitt III.5 aus.
- Bankgebühren trägt der Auftraggeber.
V. Mitwirkungspflichten und Richtigkeit der Angaben
Der Auftraggeber hat alle Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zu übermitteln und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Transports sicherzustellen.
VI. Transportversicherung
- Bei allen Maschinen, die von bzw. über E-FARM verkauft werden und bei denen der Transport zum Käufer auf dessen Wunsch von E-FARM organisiert wird, schließt E-FARM eine Transportversicherung für den Käufer ab.
- Die Kosten der Versicherung (Prämie) sind im ausgewiesenen Transportpreis enthalten.
- Die Versicherungssumme entspricht dem Nettokaufpreis der veräußerten Maschinen.
- Die Selbstbeteiligung des Käufers beträgt je Schadensfall 1% der Versicherungssumme, mindestens jedoch EUR 500,00 je Schadensfall.
- Versicherungsschutz besteht nur für Schäden an der Ware, die im Rahmen des Transports eintreten. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen gelten die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) in der Fassung von 1984 (hier in der Deckungsform „Volle Deckung“ gem. Ziff. 1.2) und, ergänzend, die DTV-Güterversicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft in der Fassung von 2011. Die nach Ziff. 1.1.2.1,. 1.1.2.2. u. 1.1.2.4 ADS 1984 ausgeschlossenen Gefahren sind auf Grundlage der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert.
- Ausdrücklich nicht versichert sind Lack-, Kratz-, und Schrammschäden an der Ware.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche sind von der Transportversicherung nicht abgedeckt. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadensersatz bei Lieferverzögerungen.
- Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Käufers zurückzuführen sind.